Social Media, Recht und Sport

Content: RA lic.iur. Giuseppe di Marco | Bühlmann Rechtsanwälte AG

Social Media sind “in”
Social Media Tools sind im professionellen Sportbereich heutzutage kaum mehr wegzudenken. Facebook, Instagram, Twitter etc. werden nicht nur von Sportlern selbst, sondern immer häufiger auch von Sportvereinen und Sportverbänden eingesetzt, um aktuelle Themen (z.B. die Live-Berichterstattung eines Sportereignisses) einem breiten Publikum bekannt zu machen. Aufgrund der weltweiten Beliebtheit und Verwendung der Social Media Tools werden sie darüber hinaus gezielt und erfolgreich für Marketing-Zwecke verwendet. Beim Umgang mit sozialen Medien ist aber Vorsicht geboten. Über die sozialen Medien lassen sich Informationen sehr schnell, oftmals aber in unkontrollierter Weise verbreiten. Um negative Überraschungen zu vermeiden ist jeweils im Voraus zu überlegen, welche Auswirkungen die Verbreitung von Informationen über soziale Medien haben wird.

Konkreter Bezug von Social Media auf gewisse Länder
Da die sozialen Medien grundsätzlich weltweit abrufbar sind, können ungeahnte Risiken bei der Verbreitung von Tweets und Posts eintreten. Denn je nachdem, wie gezielt die sozialen Medien in gewissen Ländern oder für gewisse Länder benutzt werden, sind die Rechtsordnungen dieser Länder zu beachten. Postet der Fussballclub Manchester United ein Bild aus dem Trainingslager der ersten Mannschaft in der Schweiz auf Facebook und versieht es mit einem Kommentar, kann theoretisch jeder Facebook-User auf der ganzen Welt diese Nachricht sehen und lesen. Die weltweite Abrufbarkeit der Nachricht bewirkt indessen nicht, dass der Sportverein die Rechtsordnungen sämtlicher Staaten einhalten muss. Wird jedoch ein konkreter Bezug zu einem Land oder zu bestimmten Ländern geschaffen, so sind grundsätzlich die rechtlichen Vorgaben dieser Länder einzuhalten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Produkte in einem konkreten Land angeboten bzw. für einen bestimmten Auslandsmarkt bestimmt sind. Gegebe-nenfalls ist dann das Recht dieser angesprochenen Länder auf dessen Einhaltung zu überprüfen.

Ständige Anpassung an verändernde Umstände
Die technische Weiterentwicklung der sozialen Medien und die Einführung neuer Dienste wie z.B. die Geotagging-Funktion (Lokalisation von Personen oder Sachen mithilfe der geografischen Koordinaten) machen es notwendig, dass sich deren Nutzer ständig mit den Neuerungen auseinandersetzen müssen, um eine zeitgemässe Präsenz in den sozialen Medien beizubehalten. Diese Neuerungen können zur Folge haben, dass auch die rechtlichen Vorgaben in gewissen Ländern angepasst werden. Beispielsweise ist denkbar, dass ein Staat Informationspflichten einführt, wenn bestimmte Dienste genutzt werden, mit denen man bspw. Persönlichkeitsprofile erstellen kann. In der Regel sind es die jeweiligen Social Media Anbieter, welche die gesetzlichen Vorgaben einhalten müssen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass auch Nutzer von Diensten selbst zu Dienstanbieter werden und damit ebenso das Recht in den fraglichen Ländern einhalten müssen. Beim Einsatz von sozialen Medien muss demnach stets im Auge behalten werden, welche Dienste man nutzen will und ob bzw. welche rechtlichen Vorgaben existieren, die es einzuhalten gilt.

Verwendung von Social Media Profilen
Bei der Nutzung von sozialen Medien besteht das Risiko, dass aufgrund des direkten Kontaktes mit den Followern bzw. Fans sowie der einfachen und schnellen Kommunikation bisweilen vergessen wird, dass man sich nicht in einer privaten Umgebung respektive in einem rechtsfreien Raum befindet. Selbstverständlich müssen Sportler, Sportvereine und –verbände wie alle anderen Nutzer sicherstellen, dass ihre Nachrichten keine Rechte Dritter, insbesondere keine Namens-, Urheber- und Markenrechte anderer Personen, verletzen. Ebensowenig dürfen Posts persönlichkeits- oder ehrverletzend sein, andernfalls die Gefahr der Einleitung von zivil- oder strafrechtlichen Verfahren durch betroffene Personen besteht.

Es ist besonders darauf zu achten, dass mit Nachrichten oder Tweets keine Schleichwerbung gemacht wird. Diese Gefahr besteht dann, wenn private Posts mit geschäftlichen vermischt werden. Eine Schleichwerbung ist nach Schweizer Recht unlauter und damit grundsätzlich verboten. Erlaubt ist hingegen, wenn klar darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Werbung handelt, zum Beispiel durch Voranstellen von „Ad:“. Zulässig ist sodann, wenn der Social Media Account derart gestaltet ist, dass klar zwischen privaten Nachrichten und geschäftlichen Posts unterschieden wird. Des Weiteren ist zu beachten, dass den Fans oder Followern nur dann direkt Werbung (im Sinne einer Massenwerbung) zugestellt werden darf, wenn diese vorgängig ausdrücklich ihre Einwilligung dazu gegeben haben. Etwas anderes gilt, wenn Werbung gezielt an einzelne Fans oder Follower unterbreitet wird – eine solche personalisierte Werbung ist nach Schweizer Recht zulässig.

Achtung bei kritischen Beiträgen
Sportvereine, -verbände und insbesondere die Sportler selbst stehen in der Öffentlichkeit und werden aufgrund ihres öffentlichen Auftretens und ihren Leistungen von Fans und Followern mit Lob oder Kritik überschüttet. Hierzu verwenden die Fans respektive Kritiker oftmals die sozialen Medien, welche ja gerade diese Art von direkter und einfacher Kommunikation ermöglichen wollen. Personen, die in der Öffentlichkeit stehen, müssen sich mehr Kritik gefallen lassen als Privatpersonen. Die Kritik geht aber zu weit, wenn sie persönlichkeits- oder ehrverletzend ist, beispielsweise wenn unwahre Tatsachen verbreitet werden. Tatsachen sind Umstände, die objektiv überprüfbar und somit nachweisbar sind. Werturteile sind hingegen sind Aussagen mit einer persönlichen wertenden Meinung, von der nicht gesagt werden kann, ob sie wahr oder falsch ist. Ein Werturteil kann deshalb nicht belegt werden (z.B. „Er ist ein Esel“). Werteurteile sind nach Schweizer Recht zulässig, es sei denn, dass sie eine reine Beleidigung darstellen. Neben den Tatsachen und Werturteilen gibt es noch so genannte gemischte Werturteile, die eine wertende Meinung mit einem Tatsachenbezug enthalten (z.B. „Er benimmt sich heute wie ein Esel“) und im konkreten Einzelfall unzulässig sein können.

Ein weiteres Problem stellt sich, wenn kritische Äusserungen in den sozialen Medien, gegen die der Sportler, Verband oder Verein vorgehen will, von einer Person stammen, deren Identität unbekannt ist bzw. vom Betreiber nicht erhältlich gemacht werden kann. In diesen Fällen kann vom Betreiber der Social Media Plattform bei offensichtlichen Rechtsverletzungen die Beseitigung der kritischen Äusserungen verlangt werden. Schwieriger gestaltet sich die Lage, wenn aus ehrverletzenden Kommentaren ein finanzieller Schaden entstanden ist und Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche geltend gemacht werden. Da dafür ein Verschulden der verletzenden Person erforderlich ist und ein solches bei den Betreibern in der Regel fehlt, müsste der betroffene Sportler, Verein oder Verband direkt gegen den Urheber der des verletzenden Kommentars vorgehen. Bleibt die wahre Identität des Urhebers aber verborgen, so kann nach Schweizer Recht nur in ganz bestimmten Fällen – wenn eine Straftat vorliegt – vom Betreiber die Identifikation des Urhebers verlangt werden.

Schutz von Social Media Profilen
Ein Social Media Profil kann mit der Zeit eine grosse Anzahl an Followern oder Fans haben und aus Marketingsicht einen bedeutenden wirtschaftlichen Wert darstellen, den es zu wahren gilt. So hat der Fussballverein Manchester United auf Facebook eine Fangemeinde von 70 Mio. Personen, welche die Posts des Vereins regelmässig verfolgen. Um die Bekanntheit und Beliebtheit von Profilen wie dasjenige von Manchester United für eigene Zwecke auszunützen, kommt es immer wieder vor, dass sog. Fake-Profile erstellt werden, um eine Verwechslung mit dem offiziellen Profil des bekannten Sportlers, Vereins oder Verbands herbeizuführen. Es ist deshalb unerlässlich, regelmässig zu prüfen, ob eigene Namens- oder Markenrechte durch Dritte verletzt werden. Einige soziale Medien bieten Funktionen an, damit Fans bzw. Follower wissen, wann es sich um einen offiziellen Account eines Sportlers, Vereins oder Verbands handelt. Offizielle Accounts werden auf Facebook beispielsweise mit einem blau eingekreisten Häkchen versehen.
Stellt ein Sportler, Verein oder Verband fest, dass sein Name oder seine Marke bereits durch eine Drittperson als Social Media Account verwendet wird, ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung im sozialen Netzwerk besteht. Zwar gilt das so genannte Prioritätsprinzip, wonach diejenige Person, welche den Namen oder die Marke zuerst registriert hat, grundsätzlich das Recht auf deren Verwendung hat. Allerdings liegt eine unzulässige Verwendung vor, wenn der Name oder die Marke lediglich reserviert wird, um sie später gewinnbringend veräussern zu können. In diesen Fällen kann notfalls auf Freigabe des Namens- oder Markenprofils geklagt werden.
   
Bühlmann Rechtsanwälte AG hat einen Leitfaden zur Nutzung von Social-Media-Plattformen im Sport erarbeitet. Dieser sowie weitere interessante Leitfäden und Newsbeiträge finden Sie auf der Website von Bühlmann Rechtsanwälte AG, www.br-legal.ch.