Verwendung von Bildern
Content: RA lic.iur. Giuseppe di Marco | Bühlmann Rechtsanwälte AG
1. Urheberrechte
Praktisch jedes Printmedium und jede Webseite verwendet Bilder, um das Erscheinungsbild anschaulicher und attraktiver zu gestalten. Die Leser bzw. Internetbesucher betrachten zuerst die Bilder, bevor sie zu lesen beginnen. Werden Bilder öffentlich zugänglich gemacht, sind stets die Urheberrechte zu beachten. Diese stehen den Fotografen zu, wobei die Urheberrechte übertragbar und vererblich sind (Art. 16 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz, URG). Die Urheber können in aller Regel darüber entscheiden, ob oder in welcher Weise ihre Bilder von Dritten verwendet werden dürfen (Art. 10 URG). Mit anderen Worten können sie Lizenzen an Dritte erteilen und genau festlegen, wie die betreffenden Bilder genutzt werden dürfen. Es empfiehlt sich, die Lizenzvereinbarung schriftlich festzuhalten.
Nicht alle Bilder sind jedoch vom Urheberrecht erfasst. Als Werk und somit urheberechtlich geschützt gelten nur solche Bilder, die einen individuellen Charakter aufweisen und als Ergebnis eines geistigen Schaffens angesehen werden können (Art. 2 Absatz 1 URG). Massgebend ist also die statistische Einmaligkeit der Bildgestaltung, die dem Bild einen einzigartigen, unvergleichlichen Ausdruck verleiht (vgl. Bundesgerichtsentscheid 130 III 168 E. 4.1). Blosse Lichtbilder oder Knipsbilder ohne besondere Gestaltung, die auch andere Personen in gleicher Weise zustande bringen könnten, geniessen keinen Urheberrechtsschutz. Diese dürfen frei verwendet werden. Darüber hinaus dürfen urheberrechtlich geschützte Werke zum Eigengebrauch frei verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt unter anderem jede Verwendung des Werks im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde (Art. 19 Abs. 1 lit. a URG).
2. Persönlichkeitsrechte
Bei Bildern, welche Personen zeigen, sind nebst den Urheberrechten der Fotografen auch die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen zu wahren (Art. 28 Zivilgesetzbuch). Zu den Persönlichkeitsrechten gehört das Recht am eigenen Bild: eine Person darf grundsätzlich frei darüber bestimmen, ob, von wem und in welcher Form sie abgebildet wird. Folglich darf also niemand ohne seine vorherige Zustimmung abgebildet werden. Die Zustimmung kann auch nachträglich erteilt werden. Dieser Grundsatz gilt aber nicht absolut. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf im Rahmen einer Wortberichterstattung (z.B. eines Artikels in einer Zeitschrift) ein Bild der betreffenden Person zur Illustration verwendet werden, soweit an der Berichterstattung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (vgl. Bundesgerichtsentscheid 127 III 494 E. 2). Dies kann beispielsweise der Fall sein bei einem Artikel, der über eine aktuelle Sportveranstaltung berichtet.
Des Weiteren ist die Verwendung von Personenbildern ohne Zustimmung zulässig, wenn abgebildete Personen nur zufällig auf dem Bild erscheinen (als sog. Beiwerk), wenn sie nur Teil der Landschaft, der Umgebung oder des Ereignisses sind (z.B. das Publikum an einer öffentlichen Veranstaltung) oder wenn es sich um Personen der Zeitgeschichte handelt. Unter Personen der Zeitgeschichte werden der Öffentlichkeit bekannte Personen wie Sportler, Politiker oder Künstler sowie solche Personen, die durch ein bestimmtes Ereignis für die Öffentlichkeit interessant werden, verstanden. Diese Personen der Zeitgeschichte müssen einen weitergehenden Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte zulassen, wobei stets eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der abgebildeten Personen und des öffentlichen Interesses an den Bildern vorzunehmen ist. Überwiegt das öffentliche Interesse, dürfen die Bilder auch ohne Zustimmung verwendet und publiziert werden.
3. Kommerzielle Verwendung von Bildern
Vorsicht ist geboten, wenn mit der Verwendung von Bildern kommerzielle Ziele verfolgt werden. In solchen Fällen ist nicht damit zu rechnen, dass abgebildete Personen ohne weiteres ihre Zustimmung dazu erteilen. Denn es ist davon auszugehen, dass sie am kommerziellen Erfolg beteiligt sein wollen. Folglich ist bei einer kommerziellen Verwendung von Bildern stets die vorgängige Einwilligung der abgebildeten Person einzuholen. Eine solche Einwilligung ist nur dann entbehrlich, wenn ein bestimmtes Bild vom Urheber erworben wird und die Lizenz die kommerzielle Nutzung des Bildes in der angedachten Form beinhaltet. Bilder, die von Bildagenturen erworben werden, gewähren meistens das Recht, das Bild auch kommerziell verwenden zu können. Sind Personen auf den Bildern ersichtlich, empfiehlt es sich, sich vom Lizenzgeber bestätigen zu lassen, dass ihm die abgebildete Person das Recht erteilt hat, derart über das besagte Bild verfügen zu können. Andernfalls riskiert in erster Linie der Lizenznehmer, der das Bild zum Beispiel für die Publikation in ein Hochglanzmagazin verwenden will, dass die abgebildete Person die Verbreitung des Magazins verbieten und allenfalls Schadenersatz verlangen könnte. Gewährt der Lizenzgeber ein Recht, welche über die Vereinbarung zwischen ihm und der abgebildeten Person hinausgeht, so riskiert allenfalls auch er in einen Prozess verwickelt zu werden. Es ist demnach wichtig, sich vorgängig genau über die zulässige Verwendung von Bildern zu informieren.
1. Urheberrechte
Praktisch jedes Printmedium und jede Webseite verwendet Bilder, um das Erscheinungsbild anschaulicher und attraktiver zu gestalten. Die Leser bzw. Internetbesucher betrachten zuerst die Bilder, bevor sie zu lesen beginnen. Werden Bilder öffentlich zugänglich gemacht, sind stets die Urheberrechte zu beachten. Diese stehen den Fotografen zu, wobei die Urheberrechte übertragbar und vererblich sind (Art. 16 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz, URG). Die Urheber können in aller Regel darüber entscheiden, ob oder in welcher Weise ihre Bilder von Dritten verwendet werden dürfen (Art. 10 URG). Mit anderen Worten können sie Lizenzen an Dritte erteilen und genau festlegen, wie die betreffenden Bilder genutzt werden dürfen. Es empfiehlt sich, die Lizenzvereinbarung schriftlich festzuhalten.
Nicht alle Bilder sind jedoch vom Urheberrecht erfasst. Als Werk und somit urheberechtlich geschützt gelten nur solche Bilder, die einen individuellen Charakter aufweisen und als Ergebnis eines geistigen Schaffens angesehen werden können (Art. 2 Absatz 1 URG). Massgebend ist also die statistische Einmaligkeit der Bildgestaltung, die dem Bild einen einzigartigen, unvergleichlichen Ausdruck verleiht (vgl. Bundesgerichtsentscheid 130 III 168 E. 4.1). Blosse Lichtbilder oder Knipsbilder ohne besondere Gestaltung, die auch andere Personen in gleicher Weise zustande bringen könnten, geniessen keinen Urheberrechtsschutz. Diese dürfen frei verwendet werden. Darüber hinaus dürfen urheberrechtlich geschützte Werke zum Eigengebrauch frei verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt unter anderem jede Verwendung des Werks im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde (Art. 19 Abs. 1 lit. a URG).
2. Persönlichkeitsrechte
Bei Bildern, welche Personen zeigen, sind nebst den Urheberrechten der Fotografen auch die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen zu wahren (Art. 28 Zivilgesetzbuch). Zu den Persönlichkeitsrechten gehört das Recht am eigenen Bild: eine Person darf grundsätzlich frei darüber bestimmen, ob, von wem und in welcher Form sie abgebildet wird. Folglich darf also niemand ohne seine vorherige Zustimmung abgebildet werden. Die Zustimmung kann auch nachträglich erteilt werden. Dieser Grundsatz gilt aber nicht absolut. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf im Rahmen einer Wortberichterstattung (z.B. eines Artikels in einer Zeitschrift) ein Bild der betreffenden Person zur Illustration verwendet werden, soweit an der Berichterstattung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (vgl. Bundesgerichtsentscheid 127 III 494 E. 2). Dies kann beispielsweise der Fall sein bei einem Artikel, der über eine aktuelle Sportveranstaltung berichtet.
Des Weiteren ist die Verwendung von Personenbildern ohne Zustimmung zulässig, wenn abgebildete Personen nur zufällig auf dem Bild erscheinen (als sog. Beiwerk), wenn sie nur Teil der Landschaft, der Umgebung oder des Ereignisses sind (z.B. das Publikum an einer öffentlichen Veranstaltung) oder wenn es sich um Personen der Zeitgeschichte handelt. Unter Personen der Zeitgeschichte werden der Öffentlichkeit bekannte Personen wie Sportler, Politiker oder Künstler sowie solche Personen, die durch ein bestimmtes Ereignis für die Öffentlichkeit interessant werden, verstanden. Diese Personen der Zeitgeschichte müssen einen weitergehenden Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte zulassen, wobei stets eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der abgebildeten Personen und des öffentlichen Interesses an den Bildern vorzunehmen ist. Überwiegt das öffentliche Interesse, dürfen die Bilder auch ohne Zustimmung verwendet und publiziert werden.
3. Kommerzielle Verwendung von Bildern
Vorsicht ist geboten, wenn mit der Verwendung von Bildern kommerzielle Ziele verfolgt werden. In solchen Fällen ist nicht damit zu rechnen, dass abgebildete Personen ohne weiteres ihre Zustimmung dazu erteilen. Denn es ist davon auszugehen, dass sie am kommerziellen Erfolg beteiligt sein wollen. Folglich ist bei einer kommerziellen Verwendung von Bildern stets die vorgängige Einwilligung der abgebildeten Person einzuholen. Eine solche Einwilligung ist nur dann entbehrlich, wenn ein bestimmtes Bild vom Urheber erworben wird und die Lizenz die kommerzielle Nutzung des Bildes in der angedachten Form beinhaltet. Bilder, die von Bildagenturen erworben werden, gewähren meistens das Recht, das Bild auch kommerziell verwenden zu können. Sind Personen auf den Bildern ersichtlich, empfiehlt es sich, sich vom Lizenzgeber bestätigen zu lassen, dass ihm die abgebildete Person das Recht erteilt hat, derart über das besagte Bild verfügen zu können. Andernfalls riskiert in erster Linie der Lizenznehmer, der das Bild zum Beispiel für die Publikation in ein Hochglanzmagazin verwenden will, dass die abgebildete Person die Verbreitung des Magazins verbieten und allenfalls Schadenersatz verlangen könnte. Gewährt der Lizenzgeber ein Recht, welche über die Vereinbarung zwischen ihm und der abgebildeten Person hinausgeht, so riskiert allenfalls auch er in einen Prozess verwickelt zu werden. Es ist demnach wichtig, sich vorgängig genau über die zulässige Verwendung von Bildern zu informieren.