Zu schnell unterwegs
Martin Keller wurde am letzten Wochenende von der Polizei beobachtet, wie er mit seinem Sportwagen auf einer Autobahn mit übersetzter Geschwindigkeit vor einem angekündigten Abbau des Normalstreifens rechts an einem zivilen Patrouillenwagen sowie an einem weiteren Fahrzeug vorbei gefahren ist, dann anschliessend, ohne die Richtungsanzeige zu betätigen, auf den Überholstreifen gefahren ist und die Fahrt fortgesetzt hat. Das Manöver wurde von der Polizei mit einer Frontkamera aufgezeichnet; Abstreiten ist also zwecklos.
Martin Keller beschäftigen jetzt diverse Fragen. Er ist als Mitarbeiter im Aussendienst dringend auf sein Fahrzeug angewiesen. Muss er mit einem längeren Führerausweisentzug rechnen? Könnte er den Ausweis auch erst im Dezember abgeben, wo beruflich weniger läuft als im Sommer oder Herbst? Könnte er ihn “häppchenweise” deponieren, immer wieder einmal zwei Wochen bis einen Monat, dann wenn im Geschäft gerade nicht so viel läuft? Wird er auch noch eine Strafe erhalten? Wird er vielleicht sogar ins Gefängnis gehen müssen?
Martin Keller war bereits vor knapp zwei Jahren wegen einer sehr erheblichen Überschreitung der Geschwindigkeit eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen mit einer Probezeit von 2 Jahren auferlegt worden. Zudem war ihm der Führerausweis für die Dauer von drei Monaten entzogen worden. Gröbere Vorfälle im Strassenverkehr beschäftigen nicht nur die Polizei, sondern in der Regel gleichzeitig die Staatsanwaltschaft und das Strassenverkehrsamt. Es werden zwei parallele Verfahren eröffnet. Die Staatsanwaltschaft prüft, ob eine Strafe ausgesprochen werden muss. Das Strassenverkehrsamt befasst sich mit einem allfälligen Führerausweisentzug.
Bei beiden Vorfällen, mit denen Martin Keller in den letzten zwei Jahren konfrontiert war,
stehen grobe Verletzungen von Verkehrsregeln zur Diskussion. Solche sind nach der Systematik des Strafgesetzbuches keine blossen Übertretungen mehr, sondern stellen Vergehen dar. Die Aussprechung einer blossen Busse ist nicht mehr möglich. Das Strassenverkehrsgesetz sieht dafür eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Beide Sanktionen können mit Bewährung ausgesprochen werden.
Martin Keller muss sich darauf einstellen, dass er für den aktuellen Vorfall erneut eine Geldstrafe erhalten wird. Es ist möglich, dass ihm auch dafür nochmals der bedingte Vollzug gewährt wird. Die Behörde wird jedoch prüfen, ob der bedingte Vollzug der früheren Strafe widerrufen wird und er die vor zwei Jahren ausgesprochene Geldstrafe noch wird zahlen müssen. Ein Widerruf fällt dann in Betracht, wenn aus Sicht der Untersuchungsbehörde zu erwarten wäre, dass Martin Keller “weitere Straftaten verübt”. Da Martin sonst ein pflichtbewusster Mensch ist, der gesetz-
liche Vorschriften ernst nimmt, gelingt es ihm wohl, die Strafbehörden davon zu überzeugen, die frühere Strafe nicht zu vollziehen.
Das Strassenverkehrsamt hat leider nur wenig Spielraum, um bei der Beurteilung des Führerausweisentzugs die persönliche und ins besondere berufliche Situation von Martin Keller zu berücksichtigen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung, welche sich im Jahr 2013 ereignet hat, wird vom Strassenverkehrsgesetz als “schwere Widerhandlung” eingestuft. Eine solche begeht nach dem Gesetz, “wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt”. Auch der neue Vorfall wird höchst wahrscheinlich wieder als schwere Widerhandlung betrachtet werden. Es hilft Martin Keller nichts zu sagen, dass er niemanden konkret gefährdet hätte; das Wetter sei gut gewesen, es sei fast niemand unterwegs gewesen. Es genügt eine abstrakte Gefahr, die blosse Möglichkeit, dass jemand durch ein bestimmtes Fahrmanöver geschädigt werden könnte.
Wenn nun einem Autofahrer in den vorangegangenen fünf Jahren bereits einmal der Ausweis wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war, wird der Führerausweis nach einer erneuten schweren Widerhandlung mindestens für 12 Monate entzogen. Dies gilt auch dann, wenn der Autofahrer für seine Berufsausübung von seinem Auto abhängt und er Gefahr läuft, seine Stelle zu verlieren, wenn er während eines Jahres auf den Ausweis verzichten muss. Eine Aufteilung der 12 Monate ist nicht möglich. Der Ausweis muss “am Stück” deponiert werden. Hingegen sind die Strassenverkehrsämter meistens bereit, über den Zeitpunkt der Abgabe zu diskutieren. Martin Keller hat also wenigstens gute Chancen, wunschgemäss noch bis im Dezember über den Führerausweis verfügen zu können.
Text: RAin Dr.iur. Caterina Nägeli (Bürgi Nägeli Rechtsanwälte)
Martin Keller beschäftigen jetzt diverse Fragen. Er ist als Mitarbeiter im Aussendienst dringend auf sein Fahrzeug angewiesen. Muss er mit einem längeren Führerausweisentzug rechnen? Könnte er den Ausweis auch erst im Dezember abgeben, wo beruflich weniger läuft als im Sommer oder Herbst? Könnte er ihn “häppchenweise” deponieren, immer wieder einmal zwei Wochen bis einen Monat, dann wenn im Geschäft gerade nicht so viel läuft? Wird er auch noch eine Strafe erhalten? Wird er vielleicht sogar ins Gefängnis gehen müssen?
Martin Keller war bereits vor knapp zwei Jahren wegen einer sehr erheblichen Überschreitung der Geschwindigkeit eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen mit einer Probezeit von 2 Jahren auferlegt worden. Zudem war ihm der Führerausweis für die Dauer von drei Monaten entzogen worden. Gröbere Vorfälle im Strassenverkehr beschäftigen nicht nur die Polizei, sondern in der Regel gleichzeitig die Staatsanwaltschaft und das Strassenverkehrsamt. Es werden zwei parallele Verfahren eröffnet. Die Staatsanwaltschaft prüft, ob eine Strafe ausgesprochen werden muss. Das Strassenverkehrsamt befasst sich mit einem allfälligen Führerausweisentzug.
Bei beiden Vorfällen, mit denen Martin Keller in den letzten zwei Jahren konfrontiert war,
stehen grobe Verletzungen von Verkehrsregeln zur Diskussion. Solche sind nach der Systematik des Strafgesetzbuches keine blossen Übertretungen mehr, sondern stellen Vergehen dar. Die Aussprechung einer blossen Busse ist nicht mehr möglich. Das Strassenverkehrsgesetz sieht dafür eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Beide Sanktionen können mit Bewährung ausgesprochen werden.
Martin Keller muss sich darauf einstellen, dass er für den aktuellen Vorfall erneut eine Geldstrafe erhalten wird. Es ist möglich, dass ihm auch dafür nochmals der bedingte Vollzug gewährt wird. Die Behörde wird jedoch prüfen, ob der bedingte Vollzug der früheren Strafe widerrufen wird und er die vor zwei Jahren ausgesprochene Geldstrafe noch wird zahlen müssen. Ein Widerruf fällt dann in Betracht, wenn aus Sicht der Untersuchungsbehörde zu erwarten wäre, dass Martin Keller “weitere Straftaten verübt”. Da Martin sonst ein pflichtbewusster Mensch ist, der gesetz-
liche Vorschriften ernst nimmt, gelingt es ihm wohl, die Strafbehörden davon zu überzeugen, die frühere Strafe nicht zu vollziehen.
Das Strassenverkehrsamt hat leider nur wenig Spielraum, um bei der Beurteilung des Führerausweisentzugs die persönliche und ins besondere berufliche Situation von Martin Keller zu berücksichtigen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung, welche sich im Jahr 2013 ereignet hat, wird vom Strassenverkehrsgesetz als “schwere Widerhandlung” eingestuft. Eine solche begeht nach dem Gesetz, “wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt”. Auch der neue Vorfall wird höchst wahrscheinlich wieder als schwere Widerhandlung betrachtet werden. Es hilft Martin Keller nichts zu sagen, dass er niemanden konkret gefährdet hätte; das Wetter sei gut gewesen, es sei fast niemand unterwegs gewesen. Es genügt eine abstrakte Gefahr, die blosse Möglichkeit, dass jemand durch ein bestimmtes Fahrmanöver geschädigt werden könnte.
Wenn nun einem Autofahrer in den vorangegangenen fünf Jahren bereits einmal der Ausweis wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war, wird der Führerausweis nach einer erneuten schweren Widerhandlung mindestens für 12 Monate entzogen. Dies gilt auch dann, wenn der Autofahrer für seine Berufsausübung von seinem Auto abhängt und er Gefahr läuft, seine Stelle zu verlieren, wenn er während eines Jahres auf den Ausweis verzichten muss. Eine Aufteilung der 12 Monate ist nicht möglich. Der Ausweis muss “am Stück” deponiert werden. Hingegen sind die Strassenverkehrsämter meistens bereit, über den Zeitpunkt der Abgabe zu diskutieren. Martin Keller hat also wenigstens gute Chancen, wunschgemäss noch bis im Dezember über den Führerausweis verfügen zu können.
Text: RAin Dr.iur. Caterina Nägeli (Bürgi Nägeli Rechtsanwälte)