Zulassung von jungen Sportlern in der Schweiz

Das Fussballtalent, geboren am 17. Februar 1995 in Lazarevac (Serbien), erhielt bereits mit 15 Jahren seinen ersten Profivertrag beim serbischen Fussballverein Roter Stern Belgrad. Mit 17 Jahren debütierte er in der ersten Mannschaft in der höchsten Liga Serbiens und kam in jener Saison zu zwei Einsätzen. Als sein damaliger Verein den am 30. Juni 2013 auslaufenden Profivertrag verlängern wollte, lehnte Simic ab und unterschrieb stattdessen am 19. Februar 2013 einen Profivertrag beim Schweizer Serienmeister FC Basel mit Gültigkeit vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2018. Für den jungen serbischen U19-Nationalspieler überwies der FC Basel eine Ausbildungsentschädigung von EUR 225’000 an Roter Stern Belgrad. In der Folge erteilte die kantonale Arbeitsmarktbehörde Basel-Stadt eine vorläufige Arbeits- und Kurzaufenthaltsbewilligung für Simic als Fussballspieler in der ersten Mannschaft des FC Basel. Mit Verfügung vom 23. Juli 2013 lehnte es jedoch das Bundesamt für Migration ab, ihre Zustimmung zur Arbeits- und Kurzaufenthaltsbewilligung für Simic zu erteilen. Gegen diesen Ablehnungsentscheid des Bundesamts für Migration erhob der FC Basel Beschwerde beim Schweizerischen Bundesverwaltungsgericht.

Mit Urteil Nr. C-4813/2013 vom 27. Juni 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gericht hatte die Frage zu klären, ob Simic als Bürger aus einem Nicht-EU-Land die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 23 Ausländergesetz (AuG) erfüllte. Gemäss dieser Bestimmung können Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden (Art. 23 Abs. 1 AuG). Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen (Art. 23 Abs. 2 AuG). Im Zusammenhang mit Berufssportlern gelangt darüber hinaus die Sportlerweisung des Bundesamts für Migration zur Anwendung. Diese besagt, dass in der Schweiz nur Berufssportlerinnen und Berufssportler zugelassen werden, wenn sie eine solide mehrjährige solide Wettkampferfahrung auf internationalem Niveau (mindestens dreijährige Erfahrung in einer der obersten Ligen) vorweisen können. Weiter legt Ziffer 4.7.11.2.2 der Sportlerweisung fest, dass junge Berufssportlerinnen und -sportler im Alter zwischen 18 und 21 Jahren in den letzten drei Jahren aktiv Fussball gespielt und während mindestens eines Jahres an professionellen nationalen Meisterschaften auf höchstem Niveau (erste Mannschaft) mit regelmässigen Einsätzen teilgenommen haben müssen.

Im Fall von Veljko Simic kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dieser zwar im Jahre 2012 als damals 17-Jähriger zu zwei Einsätzen in der ersten Mannschaft von Roter Stern Belgrad gekommen war und daneben zwischen 2011 und 2013 zwölf Mal für die Juniorennationalmannschaften Serbiens gespielt hatte. Dieser Leistungsausweis genügte indessen nicht, um die Anforderungen des Ausländergesetzes sowie der Sportlerweisung zu genügen. Simic fehlte es an der regelmässigen Spielpraxis in offiziellen Ligaspielen in der ersten Mannschaft von Roter Stern Belgrad. Der FC Basel wendete dagegen ein, Simic sei trotz der fehlenden Wettkampferfahrung auf höchstem nationalen Niveau als ausgewiesener ausländischer Spezialist im Sinne von Art. 23 AuG zu betrachten, weil er neben den erwähnten Einsätzen in den Juniorennationalmannschaften Serbiens insbesondere ein Profivertrag als jüngster Spieler der Geschichte von Roter Stern Belgrad unterschrieben habe, bereits mit 17 Jahren in der ersten Mannschaft von Roter Stern Belgrad debütiert habe und von anderen Topvereinen Europas beobachtet worden sei. Wäre Simic nicht von Roter Stern Belgrad in die Jugendmannschaft zurückversetzt worden, nachdem er den Profivertrag nicht verlängern wollte, hätte er die erforderliche Wettkampferfahrung erreicht. Der FC Basel habe zudem eine hohe Ausbildungsentschädigung für Simic bezahlt und der Schweizerische Fussballverband SFL habe den Einsatz von Simic für die erste Mannschaft des FC Basel bewilligt. Die Verpflichtung von hochgradig talentierter Spieler liege letztlich im Gesamtinteresse des Schweizer Fussballs. Das Bundesverwaltungsgericht liess diese Argumente des FC Basel nicht gelten. Zwar handelt es sich bei Veljko Simic zweifellos um ein vielversprechendes Fussballtalent, so das Gericht. Dennoch fehlte bei ihm die notwendige mehrjährige Wettkampferfahrung auf höchstem Niveau, um ihn als Spezialisten nach Art. 23 AuG ansehen zu können.

In den Medien und der Rechtslehre wurde dieser Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts teilweise kritisiert. Beispielsweise wurde moniert, dass die Sportlerweisung viel zu streng sei und praktisch nur für fertig ausgebildete Profisportler gelte. Den Sportvereinen in der Schweiz sei es demnach verwehrt, junge Sporttalente aus dem Nicht-EU-Raum unter Vertrag zu nehmen, was insbesondere ihre internationale Konkurrenzfähigkeit schmälern würde. Die Folge dieses viel beachteten Entscheids war, dass der Schweizerische Fussballverband und das Bundesamt für Migration Gespräche aufnahmen, um die Sportlerweisung im Sinne einer Lockerung anzupassen. Für Simic bedeutete der Entscheid andererseits, dass er vom FC Basel für ein Jahr an den slowenischen Fussballclub NK Domžale ausgeliehen wurde, um Spielpraxis in der höchsten slowenischen Liga zu sammeln und so die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 23 AuG und der Sportlerweisung zu erfüllen. Heute, nach definitiv erhaltener Arbeits- und Kurzaufenthaltbewilligung, gehört Veljko Simic dem Profikader des FC Basel an, mit dem er nach wie vor einen laufenden Vertrag bis 30. Juni 2018 hat.

Text: RA lic.iur. Giuseppe Di Marco - Bühlmann Rechtsanwälte AG