Negative Bewertung im Internet
Beispielsweise schreibt er eine negative Bewertung auf seiner Webseite, in einem Forum oder Blog, oder er veröffentlicht seine Meinung auf einer Plattform wie Twitter, Facebook oder Google+. Gegebenenfalls erscheint danach die negative Äusserung auch auf Suchergebnislisten der Suchmaschinenanbieter wie Google oder Bing. Nicht selten bleiben die wahren Namen der Verfasser von Bewertungen oder Kommentaren im Internet verborgen. Sie verstecken ihre Identität in der Regel hinter Phantasiebezeichnungen. Für Dienstleistungserbringer können negative Bewertungen im Internet rufschädigend sein, die Geschäftstätigkeit negativ beeinflussen und zu hohen finanziellen Einbussen führen. Es fragt sich, wie sich eine betroffene Firma bzw. Person in solchen Fällen zur Wehr setzen kann.
Vorgehen gegen den Urheber oder den Host-Provider
Bewertungen oder Kommentare im Internet, welche eine natürliche oder juristische Person in ein schlechtes Licht rücken, können im Einzelfall gegen bestehendes Recht verstossen. Bei negativen Bewertungen oder Kommentaren im Internet kommen üblicherweise die Verletzung von Persönlichkeitsrechten nach Art. 28 des Zivilgesetzbuches (ZGB) oder eine Ehrverletzung nach Art. 173 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) in Frage. Ist der Urheber der Bewertung oder des Kommentars bekannt, kann eine entsprechende Klage bzw. Strafanzeige bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Möglich ist aber auch eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag gegen Unbekannt. Während Art. 28 ZGB das berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Ansehen einer Person erfasst, schützen die Ehrverletzungsbestimmungen des Strafgesetzbuches einzig einen Teil davon, nämlich die Geltung als sittliche Person. Geschützt wird der Ruf, eine ehrbare Person zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie eine charakterlich anständige Person sich zu verhalten pflegt. Zu den Ehrverletzungen gehören die üble Nachrede, die Verleumdung sowie die Beschimpfung. Sie sind allesamt sog. Antragsdelikte, d.h. dass die verletze Person innert drei Monaten seit dem Tag, an welchem ihr die Äusserung bekannt wurde, einen Strafantrag stellen muss (Art. 30 und 31 StGB).
Sind die Bewertungen oder Kommentare auf einer Blog-Seite veröffentlicht worden, kann nach einem neueren Bundesgerichtsurteil (BGer-Urteil 5A_792/2011 vom 14.01.2013) vom Blog-Hoster verlangt werden, dass diese Blog-Informationen gelöscht werden, soweit letztere gegen geltendes Recht verstossen. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass bei Vorliegen einer Persönlichkeits- oder Urheberrechtsverletzung nicht nur vom Urheber, sondern auch von jeder Person, die objektiv in irgendeiner Weise an der Verletzung mitgewirkt hat, die Entfernung des widerrechtlichen Inhalts gefordert werden kann. Es spielt dabei keine Rolle, ob diese Mitwirkung nur von untergeordneter Natur ist, wie beispielsweise wenn bloss die notwendige technische Infrastruktur zur Verfügung gestellt wird, um einen widerrechtlichen Inhalt zu veröffentlichen. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der Mitwirkende von der Verletzung wusste oder hätte wissen können. Gestützt auf den erwähnten Bundesgerichtsurteil können somit betroffene Personen, die durch Internet-Postings in ihrer Persönlichkeit verletzt werden, von den Host-Providern und anderen Internet-Service-Providern die Löschung von widerrechtlichen Postings verlangen.
Schwieriger wird es, wenn aufgrund einer Bewertung oder eines Kommentars ein finanzieller Schaden entstanden ist und Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche geltend gemacht werden. Da dafür ein Verschulden des Verletzers erforderlich ist und ein solches bei den Host-Providern und Internet-Service-Providern regelmässig fehlt, müsste die betroffene Person direkt gegen den Urheber der Bewertung / des Kommentars vorgehen. Bei diesem wird das Verschulden wohl in den überwiegenden Fällen vorhanden sein. Bleibt die wahre Identität des Urhebers aber verborgen, so kann nur in ganz bestimmten Fällen vom Internet-Service-Provider die Identifikation des Urhebers verlangt werden. Dieser Identifikationsanspruch ergibt sich aus Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF). Nach dieser Bestimmung sind die Internet-Anbieter verpflichtet, der zuständigen Behörde alle Angaben zu machen, die eine Identifikation des Urhebers oder der Urheberin ermöglichen, wenn über das Internet eine Straftat begangen worden ist. Die Internet-Service-Provider sind verpflichtet, die zur Identifizierung erforderlichen IP-Adressen während sechs Monaten aufzubewahren (Art. 15 Abs. 3 BÜPF). Folglich hat die in ihrer Persönlichkeit verletzte Person eine Strafanzeige respektive einen Strafantrag gegen Unbekannt bei der zuständigen Strafuntersuchungsbehörde einzureichen, die ihrerseits vom Internet-Service-Provider Auskünfte über die Identifizierung des mutmasslichen Täters einholt, soweit ein genügender Tatverdacht besteht. Im Rahmen des Akteneinsichtsrechts kann der Verletzte so die Identität des Urhebers erfahren. Um Akteneinsichtsrecht in die Strafuntersuchungsakten zu erhalten, kann sich der Verletzte zuvor als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren lassen (Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Strafprozessordnung, StPO). Als Privatkläger ist es ihm anschliessend auch möglich, eine Zivilklage (d.h. den Schadenersatz- bzw. Genugtuungsanspruch) gegen die beschuldigte Person im Strafverfahren einzureichen. Lässt sich der Verletzte nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren, so ist es ihm aufgrund seiner Stellung als geschädigte Person in der Regel möglich, die Identität des Beschuldigten im Rahmen seines Akteneinsichtsrechts zu erfahren, um seinen Schadenersatz- und/oder Genugtuungsanspruch in einem separaten Zivilverfahren geltend machen zu können.
Löschung von Verlinkungen in Suchergebnislisten
Mit dem bekannt gewordenen Grundsatzurteil vom 13. Mai 2014 (Fall C-131/12) bestätigte das Europäische Gerichtshof (EuGH) den Entscheid des höchsten spanischen Gerichts gegen Google Spain SL, wonach diese für die Verlinkung von Personendaten in den Suchergebnislisten nach dem EU-Datenschutzrecht haftet. Der Suchmaschinenanbieter wurde verpflichtet, ein Suchergebnis, das bei der Eingabe des Namens eines Spaniers erschien, zu löschen. Nach Ansicht des EuGH bearbeitete Google Spain SL beim Betrieb der Suchmaschine eigenständig Personendaten, weshalb sie auch als verantwortliche Person für die Datenbearbeitung und Zurverfügungsstellung der Suchergebnisse angesehen wurde. Dies, obwohl Google Spain SL keine Kontrolle über die Inhalte der Suchergebnisse hatte. Denn nach dem EuGH-Urteil bezog sich die Verantwortlichkeit von Google nicht auf die Inhalte der verlinkten Webseiten, sondern auf die Möglichkeit, durch die Datenbearbeitung ein detailliertes Profil einer Person erstellen zu können. Gestützt auf die EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, auf die das Schweizer Datenschutzgesetz basiert, haben betroffene Personen das Recht, einer Datenbearbeitung zu widersprechen, wenn sie ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse an der Unterbindung der Datenbearbeitung haben. Gemäss dem erwähnten EuGH-Urteil überwiegt das private datenschutzrechtliche Interesse einer betroffenen Person dabei generell dem wirtschaftlichen Interesse von Suchmaschinenanbietern und dem Interesse der Öffentlichkeit an Informationen zu bestimmten Personen. In diesen Fällen, in denen also das private Interesse überwiegt, können die betroffenen Personen vom Suchmaschinenanbieter verlangen, dass Verlinkungen zu einer Website mit bestimmten Informationen über sie bei Suchanfragen nicht mehr angezeigt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Verlinkungen zu wahrheitsgemässen und ursprünglich rechtmässig veröffentlichten Informationen führen, deren Verbreitung aber kein überwiegendes öffentliches Interesse (mehr) besteht. Nimmt der Suchmaschinenanbieter die betreffenden Verlinkungen nicht aus den Suchergebnislisten, liegt ein widerrechtliches Verhalten des Suchmaschinenanbieters vor. Ist hingegen ausnahmsweise ein überwiegendes öffentliches Interesse auf Information vorhanden, was beispielsweise bei Personen des öffentliches Lebens der Fall sein könnte, so kann ein Suchmaschinenanbieter die Entfernung der betreffenden Verlinkungen auf Internetseiten ablehnen.
Dieses EuGH-Urteil hat dazu geführt, dass die grössten Suchmaschinenanbieter Google und Bing (Microsoft) mittlerweile Webformulare zur Verfügung stellen, um entsprechende Löschungsersuchen stellen zu können. Dabei ist aber zu beachten, dass die Suchmaschinenanbieter einzig die Verlinkungen zu Webseiten mit den betreffenden Informationen entfernen. Hierbei bleiben die Informationen auf den fraglichen Webseiten unberührt, so dass von einem „Recht auf Vergessen“, wie oftmals im Zusammenhang mit dem erwähnten EuGH-Urteil zu lesen ist, nicht korrekt ist. Durch die Entfernung der Verlinkungen zu den fraglichen Webseiten in den Suchergebnislisten von Google, Bing etc. wird einzig die Auffindbarkeit der betreffenden Informationen erschwert. Sollen diese Informationen dauerhaft und vollständig aus dem Internet verschwinden, bleibt den betroffenen Personen nichts anderes übrig, als gegen den Betreiber und/oder Hoster der fraglichen Webseite vorzugehen.
Text: RA lic.iur. Giuseppe Di Marco - Bühlmann Rechtsanwälte AG
Vorgehen gegen den Urheber oder den Host-Provider
Bewertungen oder Kommentare im Internet, welche eine natürliche oder juristische Person in ein schlechtes Licht rücken, können im Einzelfall gegen bestehendes Recht verstossen. Bei negativen Bewertungen oder Kommentaren im Internet kommen üblicherweise die Verletzung von Persönlichkeitsrechten nach Art. 28 des Zivilgesetzbuches (ZGB) oder eine Ehrverletzung nach Art. 173 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) in Frage. Ist der Urheber der Bewertung oder des Kommentars bekannt, kann eine entsprechende Klage bzw. Strafanzeige bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Möglich ist aber auch eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag gegen Unbekannt. Während Art. 28 ZGB das berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Ansehen einer Person erfasst, schützen die Ehrverletzungsbestimmungen des Strafgesetzbuches einzig einen Teil davon, nämlich die Geltung als sittliche Person. Geschützt wird der Ruf, eine ehrbare Person zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie eine charakterlich anständige Person sich zu verhalten pflegt. Zu den Ehrverletzungen gehören die üble Nachrede, die Verleumdung sowie die Beschimpfung. Sie sind allesamt sog. Antragsdelikte, d.h. dass die verletze Person innert drei Monaten seit dem Tag, an welchem ihr die Äusserung bekannt wurde, einen Strafantrag stellen muss (Art. 30 und 31 StGB).
Sind die Bewertungen oder Kommentare auf einer Blog-Seite veröffentlicht worden, kann nach einem neueren Bundesgerichtsurteil (BGer-Urteil 5A_792/2011 vom 14.01.2013) vom Blog-Hoster verlangt werden, dass diese Blog-Informationen gelöscht werden, soweit letztere gegen geltendes Recht verstossen. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass bei Vorliegen einer Persönlichkeits- oder Urheberrechtsverletzung nicht nur vom Urheber, sondern auch von jeder Person, die objektiv in irgendeiner Weise an der Verletzung mitgewirkt hat, die Entfernung des widerrechtlichen Inhalts gefordert werden kann. Es spielt dabei keine Rolle, ob diese Mitwirkung nur von untergeordneter Natur ist, wie beispielsweise wenn bloss die notwendige technische Infrastruktur zur Verfügung gestellt wird, um einen widerrechtlichen Inhalt zu veröffentlichen. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der Mitwirkende von der Verletzung wusste oder hätte wissen können. Gestützt auf den erwähnten Bundesgerichtsurteil können somit betroffene Personen, die durch Internet-Postings in ihrer Persönlichkeit verletzt werden, von den Host-Providern und anderen Internet-Service-Providern die Löschung von widerrechtlichen Postings verlangen.
Schwieriger wird es, wenn aufgrund einer Bewertung oder eines Kommentars ein finanzieller Schaden entstanden ist und Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche geltend gemacht werden. Da dafür ein Verschulden des Verletzers erforderlich ist und ein solches bei den Host-Providern und Internet-Service-Providern regelmässig fehlt, müsste die betroffene Person direkt gegen den Urheber der Bewertung / des Kommentars vorgehen. Bei diesem wird das Verschulden wohl in den überwiegenden Fällen vorhanden sein. Bleibt die wahre Identität des Urhebers aber verborgen, so kann nur in ganz bestimmten Fällen vom Internet-Service-Provider die Identifikation des Urhebers verlangt werden. Dieser Identifikationsanspruch ergibt sich aus Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF). Nach dieser Bestimmung sind die Internet-Anbieter verpflichtet, der zuständigen Behörde alle Angaben zu machen, die eine Identifikation des Urhebers oder der Urheberin ermöglichen, wenn über das Internet eine Straftat begangen worden ist. Die Internet-Service-Provider sind verpflichtet, die zur Identifizierung erforderlichen IP-Adressen während sechs Monaten aufzubewahren (Art. 15 Abs. 3 BÜPF). Folglich hat die in ihrer Persönlichkeit verletzte Person eine Strafanzeige respektive einen Strafantrag gegen Unbekannt bei der zuständigen Strafuntersuchungsbehörde einzureichen, die ihrerseits vom Internet-Service-Provider Auskünfte über die Identifizierung des mutmasslichen Täters einholt, soweit ein genügender Tatverdacht besteht. Im Rahmen des Akteneinsichtsrechts kann der Verletzte so die Identität des Urhebers erfahren. Um Akteneinsichtsrecht in die Strafuntersuchungsakten zu erhalten, kann sich der Verletzte zuvor als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren lassen (Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Strafprozessordnung, StPO). Als Privatkläger ist es ihm anschliessend auch möglich, eine Zivilklage (d.h. den Schadenersatz- bzw. Genugtuungsanspruch) gegen die beschuldigte Person im Strafverfahren einzureichen. Lässt sich der Verletzte nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren, so ist es ihm aufgrund seiner Stellung als geschädigte Person in der Regel möglich, die Identität des Beschuldigten im Rahmen seines Akteneinsichtsrechts zu erfahren, um seinen Schadenersatz- und/oder Genugtuungsanspruch in einem separaten Zivilverfahren geltend machen zu können.
Löschung von Verlinkungen in Suchergebnislisten
Mit dem bekannt gewordenen Grundsatzurteil vom 13. Mai 2014 (Fall C-131/12) bestätigte das Europäische Gerichtshof (EuGH) den Entscheid des höchsten spanischen Gerichts gegen Google Spain SL, wonach diese für die Verlinkung von Personendaten in den Suchergebnislisten nach dem EU-Datenschutzrecht haftet. Der Suchmaschinenanbieter wurde verpflichtet, ein Suchergebnis, das bei der Eingabe des Namens eines Spaniers erschien, zu löschen. Nach Ansicht des EuGH bearbeitete Google Spain SL beim Betrieb der Suchmaschine eigenständig Personendaten, weshalb sie auch als verantwortliche Person für die Datenbearbeitung und Zurverfügungsstellung der Suchergebnisse angesehen wurde. Dies, obwohl Google Spain SL keine Kontrolle über die Inhalte der Suchergebnisse hatte. Denn nach dem EuGH-Urteil bezog sich die Verantwortlichkeit von Google nicht auf die Inhalte der verlinkten Webseiten, sondern auf die Möglichkeit, durch die Datenbearbeitung ein detailliertes Profil einer Person erstellen zu können. Gestützt auf die EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, auf die das Schweizer Datenschutzgesetz basiert, haben betroffene Personen das Recht, einer Datenbearbeitung zu widersprechen, wenn sie ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse an der Unterbindung der Datenbearbeitung haben. Gemäss dem erwähnten EuGH-Urteil überwiegt das private datenschutzrechtliche Interesse einer betroffenen Person dabei generell dem wirtschaftlichen Interesse von Suchmaschinenanbietern und dem Interesse der Öffentlichkeit an Informationen zu bestimmten Personen. In diesen Fällen, in denen also das private Interesse überwiegt, können die betroffenen Personen vom Suchmaschinenanbieter verlangen, dass Verlinkungen zu einer Website mit bestimmten Informationen über sie bei Suchanfragen nicht mehr angezeigt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Verlinkungen zu wahrheitsgemässen und ursprünglich rechtmässig veröffentlichten Informationen führen, deren Verbreitung aber kein überwiegendes öffentliches Interesse (mehr) besteht. Nimmt der Suchmaschinenanbieter die betreffenden Verlinkungen nicht aus den Suchergebnislisten, liegt ein widerrechtliches Verhalten des Suchmaschinenanbieters vor. Ist hingegen ausnahmsweise ein überwiegendes öffentliches Interesse auf Information vorhanden, was beispielsweise bei Personen des öffentliches Lebens der Fall sein könnte, so kann ein Suchmaschinenanbieter die Entfernung der betreffenden Verlinkungen auf Internetseiten ablehnen.
Dieses EuGH-Urteil hat dazu geführt, dass die grössten Suchmaschinenanbieter Google und Bing (Microsoft) mittlerweile Webformulare zur Verfügung stellen, um entsprechende Löschungsersuchen stellen zu können. Dabei ist aber zu beachten, dass die Suchmaschinenanbieter einzig die Verlinkungen zu Webseiten mit den betreffenden Informationen entfernen. Hierbei bleiben die Informationen auf den fraglichen Webseiten unberührt, so dass von einem „Recht auf Vergessen“, wie oftmals im Zusammenhang mit dem erwähnten EuGH-Urteil zu lesen ist, nicht korrekt ist. Durch die Entfernung der Verlinkungen zu den fraglichen Webseiten in den Suchergebnislisten von Google, Bing etc. wird einzig die Auffindbarkeit der betreffenden Informationen erschwert. Sollen diese Informationen dauerhaft und vollständig aus dem Internet verschwinden, bleibt den betroffenen Personen nichts anderes übrig, als gegen den Betreiber und/oder Hoster der fraglichen Webseite vorzugehen.
Text: RA lic.iur. Giuseppe Di Marco - Bühlmann Rechtsanwälte AG